Neben einem Beratungs- und Unterstützungsangebot des Jugendamtes gibt es noch die Beistandschaft nach § 1712 BGB.
Eine Beistandschaft kann eingerichtet werden für
- die Feststellung der Vaterschaft und/oder
- die Geltendmachung des Kindesunterhalts.
Beistandschaft, §1712 BGB
bezüglich
- Vaterschaftsfeststellung
- Unterhaltsfestsetzung
- Unterhaltseinziehung
Zu unterhaltsrechtlichen Belangen kann der Beistand (Mitarbeiter des Jugendamtes) die Vertretung von
- Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind
und - ehelichen Kindern aus geschiedenen Ehen übernehmen.
Die Einrichtung einer Beistandschaft erfolgt (freiwillig) auf schriftlichen, auch formlosen Antrag des sorgeberechtigten Elternteils oder durch den Elternteil, bei dem das Kind lebt.
Die Beistandschaft kann jederzeit schriftlich beendet bzw. auf Antrag erneut eingerichtet werden, endet aber spätestens mit Volljährigkeit des Kindes.
Die Beistandschaft kann dabei auf einzelne Aufgabenbereiche beschränkt werden. So kann beispielsweise lediglich eine Vaterschaftsfeststellung bzw. eine Unterhaltsprüfung mit Festsetzung des Unterhaltes gewünscht sein oder sich die Beistandschaft ausschließlich auf die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beziehen.
Ob ein Unterhaltsanspruch gegeben oder durchsetzbar ist, ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig.
Vor Einrichtung einer Beistandschaft ist daher ein Beratungsgespräch mit dem für Ihren Wohnort zuständigen Sachbearbeiter notwendig.
Zu Beratungsgesprächen sind bitte folgende Unterlagen (sofern vorhanden) mitzubringen:
- Abstammungsurkunde oder
- Vaterschaftsanerkennungsurkunde mit Zustimmungserklärung der Kindesmutter oder
- Vaterschaftsfeststellungsurteil
- Sorgerechtsnachweis
- Scheidungsurteil
- Unterhaltsregelungen ( Urteile, Urkunden, Vergleiche oder Beschlüsse - möglichst in vollstreckbarer Ausfertigung )
- Nachweise über das eigene Einkommen ( z.B. Verdienstabrechnung des letzten Monats, Bescheide über Arbeitslosengeld oder Grundsicherung, Rente )