Zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und Haltern ausgehen, hat die zuständige Stelle entsprechende Maßnahmen nach dem Punktsystem zu ergreifen.
Voraussetzungen:
Ab einem bestimmten Punktestand informiert das Kraftfahrt-Bundesamt die für den Verkehrsteilnehmer zuständige Fahrerlaubnisbehörde. Dieses leitet entsprechende Maßnahmen ein.
Verfahrensablauf:
- 1 – 3 Punkte: Vormerkung ohne weitere Maßnahmen
- 4 – 5 Punkte: Ermahnung und Hinweis, freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilnehmen zu können
- 6 – 7 Punkte: Verwarnung und Hinweis, freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilnehmen zu können (es erfolgt keine Punktereduzierung)
- 8 Punkte und mehr: Entziehung der Fahrerlaubnis
Die Teilnehmer an Fahreignungsseminaren sollen veranlasst werden, Mängel in ihrer Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und abzubauen. Die Fahreignungsseminare (bestehen aus 2 Teilen) dürfen nur von Fahrlehrern (Teil 1) durchgeführt werden, die Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz sind und von Verkehrspsychologen (Teil 2), die über eine Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie nach § 4 a (3) Straßenverkehrsgesetz verfügen.