Im Bereich der Fußpflege ist zwischen der kosmetisch und medizinisch orientierten Fußpflege zu unterscheiden.
"Kosmetische" Fußpflege
Rechtsgrundlage: Gewerberecht
Für das Ausüben der sog. "kosmetischen" Fußpflege hat eine Gewerbeanmeldung beim jeweils zuständigen Gewerbeamt der Städte und Gemeinden zu erfolgen.
Zuständig für baurechtliche Fragen sind die Bauämter der Städte oder Gemeinden.
Medizinische Berufsqualifikation: keine
Medizinische Fußpflege
Mit der Ausübung der medizinischen Fußpflege ist die Behandlung eines krankhaft veränderten Fußes gemeint (Hühneraugen, entzündete oder krankhaft eingewachsene Fußnägel, etc.).
Diese Tätigkeiten stellen Heilbehandlungen im Sinne des § 1 Heilpraktikergesetzes dar und sind Ärzten, Heilpraktikern und Podolgen (medizinische Fußpfleger) vorbehalten.
Unterscheidung medizinische/"kosmetische" Fußpflege
Rechtsgrundlagen:
Podologengesetz, Heilpraktikergesetz
Berufliche Voraussetzung:
abgeschlossene Berufsausbildung zum Podologen oder medizinischen Fußpfleger
Heilpraktikererlaubnis
abgeschlossenes Medizinstudium
Anmeldung der beruflichen Tätigkeit:
Beabsichtigen Sie im Landkreis Friesland eine Tätigkeit als Podologe/Podologin bzw. Medizinische(r) FußpflegerIn aufzunehmen, ist eine Anmeldung beim Gesundheitsdienst erforderlich. Hierzu legen Sie bitte die beglaubigte Kopie Ihrer Berufsurkunde vor.
Betreiben einer Praxis:
Zuständig für baurechtliche Fragen sind die Bauämter der Städte oder Gemeinden.
Die Gesundheitsaufseher des Landkreises Friesland geben Auskunft zu hygienischen Fragen.
Weitere Informationen sind auch beim Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Außenstelle Lüneburg, unter folgender Internet-Adresse erhältlich: