Die zuständige Stelle kann im Einzelfall auf Antrag Personen von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung befreien, wenn die Personen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle in einem einschlägigen Handwerk erfüllen oder anderweitig nachweisen, dass sie für technische oder handwerkliche Tätigkeiten vergleichbar qualifiziert sind. Die zuständige Stelle kann vor einer Entscheidung eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen.
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Sachkunde nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung Befreiung
Externe Ansprechpartner/in
Handwerkskammer Oldenburg ![]() Theaterwall 32 26122 Oldenburg (Oldenburg) Telefon: 0441 232-0 Telefax: 0441 232-218 E-Mail: info@hwk-oldenburg.deHomepage: http://www.hwk-oldenburg.de | |
Oldenburgische Industrie- und Handelskammer ![]() Moslestraße 6 26122 Oldenburg (Oldenburg) Telefon: 0441 2220-0 Telefax: 0441 2220-111 E-Mail: info@oldenburg.ihk.deHomepage: www.ihk-oldenburg.de |
Allgemeine Informationen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer und der Industrie- und Handelskammer.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.