Tiergehege
Tiergehege sind gemäß § 43 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dauerhafte Einrichtungen außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden, in denen Tiere wild lebender Arten während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Abs. 1 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) sind.
Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Tiergehegen sind dem Landkreis Friesland mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen.
Zoo
Zoos sind gemäß § 42 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten:
- Zirkusse,
- Tierhandlungen,
- Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf heimischen Arten von Schalenwild,
- Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.
Die Errichtung, Erweiterung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Zoos bedürfen der Genehmigung durch den Landkreis Friesland. Die Genehmigung wird für bestimmte Anlagen und bestimmte Betreiber erteilt und legt für den Tierbestand jeder einzelnen Art eine Höchstzahl fest.