Seit dem 1. Januar 1999 gilt in Deutschland ein in vielen Einzelheiten geändertes Fahrerlaubnisrecht. Unter anderem ist hierin die Einführung des europaweit einheitlichen Kartenführerscheins geregelt (neue Klassen-Bezeichnungen und höhere Mindestanforderungen für die Prüfung). Seit 19.01.2013 müssen zusätzlich alle Kartenführerscheine ein Gültigkeitsdatum tragen, das in Deutschland derzeit 15 Jahre beträgt.
Alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden sind, werden in den nächsten Jahren ungültig und müssen erneuert werden. Als erstes sind alle Papierführerscheine betroffen. Anschließend folgen ab 2026 die bisher unbefristeten Kartenführerscheine.
Der Umtausch erfolgt in zwei Stufen:
- 1. Stufe: Betrifft alle bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellten Führerscheine (in Papierform), gestaffelt nach den Geburtsjahrgängen der FahrerlaubnisinhaberInnen.
- 2. Stufe: Betrifft alle vom 01. Januar 1999 bis 18. Januar 2013 ausgestellten (unbefristeten) Kartenführerscheine, gestaffelt nach dem Ausstellungsjahr des Führerscheines. Das Ausstellungsdatum befindet sich auf der Vorderseite der Karte im Feld 4a.
Alle Personen, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein erst bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Wird die gesetzliche Umtauschfrist überschritten, erlischt zwar nicht das Recht zu fahren, aber aufgrund des ungültigen Nachweises (abgelaufener Führerschein) droht ein Verwarn- bzw. Bußgeldverfahren.
Da aus organisatorischen Gründen nicht alle Papierführerscheine gleichzeitig umgetauscht werden können, sollte der Antrag erst ab ca. 1 Jahr vor dem Umtauschverpflichtungsdatum (Tabelle unten) gestellt werden. Der Landkreis Friesland bittet somit, bis Anfang 2022 nur Anträge aus den Geburtsjahren 1953-1958 zu stellen.
Da aufgrund der derzeitigen Pandemielage persönliche Kontakte auf das Mindestmaß beschränkt werden sollen, bietet der Landkreis Friesland eine Antragstellung auf dem Postweg an. Den Antrag und das Unterschriftenformular hierzu finden Sie unten. Bei einer Übersendung ist neben dem vollständig ausgefüllten Antrag vorerst eine Kopie des Personalausweises und des Führerscheines (jeweils Vorder- und Rückseite) ausreichend. Die Entwertung des alten Führerscheins und die Einzahlung der Verwaltungsgebühr erfolgt dann später.
Des Weiteren können die Anträge seit Jahren auch über die Einwohnermeldeämter einiger Gemeinden (Bockhorn, Sande, Wangerland, Wangerooge, Zetel und Stadt Schortens) eingereicht werden. Bitte setzen Sie sich dazu vorher mit dem entspr. Meldeamt bzgl. der Zugangsmöglichkeiten in Verbindung.