Wer Hilfe in Einrichtungen (z.B. im Pflegeheim) erhält, hat in der Regel auch Verwandte oder Angehörige, die unterhaltsverpflichtet sind.
Die Unterhaltspflichtigen werden vom Sozialamt zu Unterhaltszahlungen herangezogen.
Dies gilt auch für den Fall, daß Hilfe zum Lebensunterhalt oder HIlfe in besonderen Lebenslagen außerhalb von Einrichtungen vom Sozialamt übernommen wird.