Bei Ermittlungs- und/oder Strafverfahren gegen Jugendliche (14-17 Jährige) oder Heranwachsende (18-20 Jährige), die mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind, wird von den Staatsanwaltschaft und/ oder den Jugendgerichten automatisch die Jugendgerichtshilfe zur Unterstützung des Jugendlichen oder Heranwachsenden und deren Erziehungsberechtigten bzw. Familienangehörigen herangezogen.
Ein Fachteam, bestehend aus sozialpädagogischen Mitarbeitern der zuständigen Stelle, berät die Jugendlichen bzw. Heranwachsenden, begleitet sie zu den Gerichtsverhandlungen und empfiehlt pädagogische Maßnahmen, um angemessen erzieherisch auf die/den Betroffene/n einzuwirken.
Die ambulanten Maßnahmen bilden einen Teil der Jugendgerichtshilfe. Die Jugendlichen (14 -17 Jährige) und jungen Heranwachsenden (18-20 Jährige) werden in der Regel durch das Jugendgericht oder durch die Jugendgerichtshilfe zugewiesen. Es ist Aufgabe der ambulanten Maßnahmen, die Auflagen und Weisungen der auferlegten Erziehungsmaßregeln durchzuführen und entsprechend zu begleiten. Durch verschiedene Angebote sollen somit Möglichkeiten geschaffen werden, auf Straftaten junger Menschen mit sozialpädagogischen Mitteln zu reagieren.