Aufbietung der verlorengegangenen ZB II
Nach Vorlage der Verlusterklärung/Antrag auf Aufbietung sowie der Abgabe der Versicherung an Eides statt veranlasst die Kfz-Zulassungsbehörde die Aufbietung (Veröffentlichung) der als verloren gemeldeten ZB II (Fahrzeugbrief) beim Kraftfahrt-Bundesamt.
Durch diese öffentliche Aufbietung erhält ein etwaiger Besitzer die Möglichkeit, die Rechte an der ZB II geltend zu machen.
Ausfertigung und Aushändigung der Ersatz-ZB II:
Nach erfolgter Aufbietung hat die Zulassungsbehörde noch eine Frist von 2 Wochen einzuhalten.
Erst danach darf sie die Ersatz-ZB II ausfertigen. Anschließend wird der Halter schriftlich benachrichtigt, dass die Ersatz-ZB II abgeholt werden kann. Bei Abholung ist die ZB I (Fahrzeugschein) mitzubringen, da diese erneuert werden muss.
Von der Abgabe der Erklärung bis zur Ausfertigung und Aushändigung einer Ersatz-ZB II ist somit insgesamt ein Zeitraum von ca. 3 Wochen einzuplanen. Die Abholung kann auch durch eine andere Person erfolgen, wenn hierzu eine formlose schriftliche Vollmacht und der Ausweis (oder Kopie davon) des Halters vorgelegt wird.
Fahrzeug-Umschreibung ohne ZB II nicht möglich:
Solange die Ersatz-ZB II noch nicht ausgefertigt ist, darf nach den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) auch keine Umschreibung des Fahrzeuges vorgenommen werden, weil die ZB II zwingend für eine Umschreibung erforderlich ist.
Tipp bei Verkauf des Fahrzeuges:
Wenn Sie den Verkauf Ihres Fahrzeuges beabsichtigen, empfehlen wir Ihnen, schon rechtzeitig vorher zu prüfen, ob Sie auch im Besitz der ZB II (Fahrzeugbrief) sind, damit das Aufbietungsverfahren und die Ersatz-ZB II- Ausstellung schon vor einer geplanten Halter-Umschreibung abgeschlossen ist.